Eigenverwaltung

  

Wer als Unternehmer frühzeitig einen Insolvenzantrag stellt, um das Unternehmen zu sanieren, dem wird ermöglicht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse zu behalten und den Ablauf des Insolvenzverfahrens selbst zu gestalten. Durch neue Regelungen zur Einsetzung eines Gläubigerausschusses und durch den Einfluss auf die Auswahl des Sachwalters wird parallel auch die Position der Gläubiger gestärkt.

Die Eigenverwaltung ist in den §§ 270 ff InsO geregelt. Bei einem Eigenverwaltungsverfahren verbleibt die Verfügungsbefugnis beim Unternehmen, welches von einem Berater im Regelfall insolvenzrechtlich betreut wird. In manchen Fällen wird auch ein Sanierungsmanager in das Organ des Unternehmens berufen. Zur Unterstützung des Unternehmens wird vom Gericht ein Sachwalter zur insolvenzrechtlichen Aufsicht bestellt.

Auch bei heiklen Verfahren sind wir als kompetenter Mediator gefragt

Unsere Kanzlei hat hinreichende Erfahrung in der Bearbeitung von Eigenverwaltungsverfahren. Auch wenn es nicht zwingend erforderlich ist, bietet sich eine Sanierung mittels Insolvenzplan an. Darüber hinaus kann auch eine Restrukturierung im Zuge einer übertragenden Sanierung erfolgen. Der Vorteil der Eigenverwaltung liegt in den positiven Außeneffekten. Vielfach wird eine Eigenverwaltung am Markt nicht wirklich als Insolvenzverfahren wahrgenommen. Sprechen Sie uns darauf an, wir beraten Sie gerne, ob in Ihrem Fall ein Eigenverwaltungsverfahren wirklich sinnvoll ist.

  • Zertifikat 3
  • VQZ Bonn ISO 9001