Verfahren

  

Wenn Unternehmen oder private Schuldner in gravierende wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, die sie aus eigener Kraft nicht mehr bewältigen können, bleibt oft nur noch der Weg in die Insolvenz. Dies betrifft nicht nur Privatpersonen oder kleine und mittlere Unternehmen, sondern auch immer wieder bekannte Großkonzerne bzw. börsennotierte Unternehmen wie Esprit, Thomas Cook, Air Berlin, Galeria Karstadt Kaufhof oder Wirecard.

  

Das Insolvenzverfahren beutet dabei keineswegs das Aus, sondern bietet ein vielfältiges Instrumentarium, um Unternehmen zu sanieren und redlichen Schuldnern die Restschuldbefreiung zu ermöglichen. Aufgrund unserer langjährigen Spezialisierung verfügen wir über weitreichende Erfahrungen, wie durch den gezielten Einsatz dieses Instrumentariums Sanierungschancen genutzt und das Ergebnis für die Gläubiger optimiert werden kann.

  

  

  • rk icon regelverfahren 160

    Insolvenzverfahren

    Nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners, ob Privatperson oder Unternehmen, beauftragt das Gericht einen Insolvenzverwalter. Das Insolvenzplanverfahren mit weitgehender Autonomie von Schuldner und Sachwalter sowie das Nachlassinsolvenzverfahren nach dem Tod eines Schuldners stellen eine besondere Form des Regelinsolvenzverfahrens dar.

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  • rk icon eigenverwaltung 160

    Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung

    Bei frühzeitiger Selbstanzeige vor Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bieten die Verfahren in Eigenverwaltung dem Schuldner die Möglichkeit, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten. Bei diesem Verfahren wird das betriebswirtschaftlich Know-how des Unternehmens und des Sachwalters zur finanziellen Sanierung und Fortführung des Unternehmens genutzt.

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  • rk icon schutzschirmverfahren 160

    Schutzschirmverfahren nach ESUG

    Das Schutzschirmverfahren basiert auf einer europäischen Verordnung und wird deshalb ESUG-Verfahren genannt. Es stellt eine Kombination aus dem Vollstreckungsstopp des vorläufigen Insolvenzverfahrens und der Eigenverwaltung dar. Mit einem frei wählbaren Sachverwalter wird ein Insolvenzplan zur Sanierung des Unternehmens entwickelt, der innerhalb von drei Monaten vom Gericht genehmigt werden muss.

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  • rk icon zwangsverwaltung 01 v3

    Zwangsverwaltung

    Das Zwangsverwaltungsverfahren ist eine Form der Zwangsvollstreckung in Grundstücke. Mit dem Zwangsverwaltungsverfahren kann ein Gläubiger seinen titulierten Anspruch aus den Nutzungen des Grundstücks befriedigen. Wenn ein Gericht auf Antrag des Gläubigers die Zwangsverwaltung anordnet und einen Zwangsverwalter bestellt, wird dem Grundstückseigentümer die Benutzungs- und Verwaltungsbefugnis über das Grundstück entzogen. Ab diesem Zeitpunkt muss der Zwangsverwalter das zwangsverwaltete Objekt wie ein Grundstückseigentümer bewirtschaften.

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Gläubigerinformationssystem GIS

Hier können verfahrensbeteiligte Gläubiger über das Gläubigerinformationssystem GIS Informationen zu bei uns geführten Regel-, Verbraucher- und Nachlassinsolvenzverfahren abrufen. Darüber hinaus können über GIS Forderungen angemeldet und das Ergebnis der Forderungsprüfung eingesehen werden. 

 

Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung nach Artikel 42 Insolvenzverfahrenverordnung (EuInSVO)

Gemäß Art. 40 Absatz 1 Insolvenzverfahrenverordnung (EuInsVO) ist das zuständige Gericht bzw. der von diesem Gericht bestellte Verwalter verpflichtet, die bekannten Gläubiger unverzüglich von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu unterrichten. Hierfür ist gemäß Art 42 Absatz 1 EuInsVO ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Etwaige Fristen beachten!" überschrieben ist.

Die entsprechenden Formblätter haben wir hier für Sie zum download bereitgestellt.

 

Invitation to lodge a claim according to Article 42 European Insolvency Regulation (EIR)

As soon as insolvency proceedings are opened, the court having jurisdiction or the liquidator appointed by it shall immediately inform known creditors (Art. 40 EIR). For that purpose a form shall be used bearing the heading ‘Invitation to lodge a claim. Time limits to be observed’ in all the official languages of the institutions of the European Union (Art 42 EIR).

The corresponding forms can be downloaded here.

  • Zertifikat 3
  • VQZ Bonn ISO 9001