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Insolvenzfestigkeit der Abtretung einer Kapitallebensversicherung

Werden sämtliche Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung an ein Kreditinstitut zur Sicherung einer fremden Darlehensschuld abgetreten, ist die Zuwendung der Sicherheit an den persönlichen Schuldner mit der Abtretung vorgenommen.

(BGH, Urteil vom 17.12.2020 - IX ZR 205/19)


Anmerkung:

Der BGH stellt hier nochmals sehr eindrucksvoll den Unterschied der Vorausabtretung einer (künftigen) Forderung zu der Abtretung einer aufschiebend bedingten Forderung heraus.

Auch werden neben den rein insolvenzrechtlichen Problemen auch die für den Fall weiter maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes beleuchtet.

Es zeigt sich wieder einmal, dass für die Beratung im Insolvenzbereich vertiefte Kenntnisse der weiteren speziellen Rechtsgebiete erforderlich sind.


Sachverhalt:

Im Dezember 1997 schloss der spätere Insolvenzschuldner eine Kapitallebensversicherung ab, welche bei Tod des versicherten Insolvenzschuldners, spätestens am 1. Dezember 2012, fällig werden sollte; bezugsberechtigt für den Todesfall war die Beklagte. Im November 2001 nahm diese zum Zwecke der Gründung einer ärztlichen Praxis bei einem Kreditinstitut einen Kredit über 120.000 DM auf. Zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche des Kreditinstituts trat der Insolvenzschuldner seine Rechte aus der Lebensversicherung an das Kreditinstitut ab. Die Abtretung wurde dem Versicherer am 9. November 2001 angezeigt; das Bezugsrecht wurde widerrufen. Nach Eintritt des Sicherungsfalls zog das Kreditinstitut im Oktober 2007 einen Betrag in Höhe von 13.206,91 € aus der Lebensversicherung ein, der dem Schuldsaldo der Beklagten gutgeschrieben wurde.

Der Insolvenzschuldner verstarb am 17. Mai 2010. Auf einen im März 2011 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag wurde am 9. Mai 2012 das Insolvenzverfahren über seinen Nachlass eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser verlangt von der Beklagten die Rückgewähr des deren Kreditkonto gutgeschriebenen Betrages. Das Landgericht hat seiner Klage auf Zahlung von 13.206,91 € nebst Zinsen stattgegeben, das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Revision hatte keinen Erfolg und es blieb bei der Klageabweisung.


Entscheidungsgründe:

Der BGH hat einen Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO (unentgeltliche Leistung) im Zusammenhang mit der Sicherungsabtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch den Schuldner an das Kreditinstitut im Jahr 2001 einerseits und der Verwertung der Sicherheit durch das Kreditinstitut und der Gutschrift des eingezogenen Betrags auf dem Kreditkonto der Beklagten im Oktober 2007 andererseits abgelehnt.

So ist nach dem BGH die Sicherungsabtretung der Versicherungsleistung zwar grundsätzlich als Leitung im Sinne des § 134 InsO anzusehen, wobei er dahinstehen ließ, ob diese auch als unentgeltlich zu werten ist.

Das Gericht begründete die Entscheidung aber damit, dass die angefochtene Rechtshandlung außerhalb des maßgeblichen Anfechtungszeitraums von 4 Jahren vor Stellung des Insolvenzantrags liegt. Das Gericht führt hierzu aus:

„Wann eine Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO als vorgenommen gilt, bestimmt sich nach § 140 InsO. Maßgeblich ist nach dessen Absatz 1 der Zeitpunkt, in dem die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung eintreten. Dies ist der Fall, sobald die gesamten Erfordernisse vorliegen, an welche die Rechtsordnung die Entstehung, Aufhebung oder Änderung eines Rechtsverhältnisses knüpft (BGH, Urteil vom 27. September 2012 - IX ZR 15/12, NJW 2013, 232 Rn. 8). Bei mehraktigen Rechtshandlungen treten die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung mit dem letzten zur Erfüllung ihres Tatbestandes erforderlichen Teilakt ein (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03, BGHZ 170, 196 Rn. 14; Beschluss vom 18. März 2010 - IX ZR 111/08, NZI 2010, 443 Rn. 6).

Bei der Vorausabtretung einer (künftigen) Forderung ist dies das Entstehen der zedierten Forderung (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006, aaO; Beschluss vom 18. März 2010, aaO). Zwar ist das Verfügungsgeschäft mit der Forderungsabtretung abgeschlossen, doch erwirbt der Zessionar die vorausabgetretene Forderung erst, wenn sie entstanden ist. Für die Anfechtung ist nur die Entstehungszeit der vorausabgetretenen Forderung entscheidend; denn das haftende Vermögen des Schuldners, auf dessen Beeinträchtigung es für die Anfechtung ankommt, wird durch den Abtretungsvertrag noch nicht geschmälert, weil die abgetretene Forderung als Vermögenswert zur Zeit des Vertragsschlusses noch gar nicht existiert (Jaeger/Jaeger, InsO, § 140 Rn. 5). Das gilt auch für die Sicherungsabtretung (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 33).

Anderes gilt für die Abtretung einer aufschiebend bedingten Forderung, wenn der Zessionar eine gesicherte Rechtsposition an der abgetretenen Forderung erlangt. Diese Forderung entsteht dann nicht erst mit dem Eintritt der Bedingung. Allerdings befindet sich während des Schwebens der Bedingung das vollwirksame unbedingte Recht noch nicht im Vermögen des bedingt Berechtigten, wohl aber die bedingte Forderung, die rechtlich gesicherte und geschützte, abtretbare und pfändbare Anwartschaft auf das Recht. Eine solche Anwartschaft bildet einen Vermögensgegenstand, der schon mit der Abtretung und nicht erst mit dem Eintritt der Bedingung aus dem Vermögen des Leistenden ausscheidet (RGZ 67, 425, 430; BGH, Urteil vom 5. November 1976 - V ZR 5/75, NJW 1977, 247; vom 19. Juli 2018 - IX ZR 296/17, NJW 2018, 3018 Rn. 11).

Nach diesen Maßstäben sind die rechtlichen Wirkungen der Sicherungsabtretung bereits mit der Abtretung eingetreten und hat der Schuldner mithin die Leistung bereits im Jahr 2001 erbracht.

Die dem Kreditinstitut abgetretenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind bedingte Ansprüche, welche diesem mit der Abtretung eine gesicherte Rechtsposition gewährt haben. Bei einer Lebensversicherung ist der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags begründet, jedoch aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherer schuldet die vertragliche Leistung im Versicherungsfall mit Abschluss des Versicherungsvertrags (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, NJW 2019, 999 Rn. 13). Der Anspruch auf das Deckungskapital nach § 176 Abs. 1 VVG aF, § 169 Abs. 1 VVG ist ebenfalls ein bedingter Anspruch auf Auszahlung einer bestimmten Geldsumme; Bedingung ist ein Rücktritt, die Kündigung oder die Anfechtung (vgl. Bruck/Möller/Winter, VVG, 9. Aufl., § 169 Rn. 35 und § 176 Abs. 1 VVG aF).

Jedenfalls unter der Voraussetzung, dass der Schuldner sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (einschließlich des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufwerts nach § 176 Abs. 1 VVG aF und des Kündigungsrechts) unter gleichzeitigem Widerruf des Bezugsrechts der Beklagten auf die Todesfallleistung an das Kreditinstitut abgetreten hat (vgl. zur Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufswerts BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - IX ZR 191/10, NJW 2012, 1510 Rn. 11, 13), hat dieses eine gesicherte Rechtsposition erhalten, welche weder der Schuldner noch ein Dritter ihm entziehen konnte.“

Da im konkreten Fall die Abtretung damit außerhalb des 4-Jahres-Zeitraums des § 134 InsO lag, war diese nicht mehr anfechtbar.


Resümee:

Oft sind es kleine, aber feine Unterschiede, wie hier der Vorausabtretung einer (künftigen) Forderung im Verhältnis zur Abtretung einer aufschiebend bedingten Forderung, auf die es entscheidungserheblich ankommt.

Auch werden zur Lösung eines Falles neben den rein insolvenzrechtlichen Vorschriften oft auch Kenntnisse in anderen Rechtsgebieten erforderlich sein.

Der Fall verdeutlicht damit eindrucksvoll, dass für die Beratung im Insolvenzbereich ein differenzierender Blick und vertiefte Kenntnisse der weiteren speziellen Rechtsgebiete erforderlich sind.

26.02.2021, 14:59
Kategorien: Veröffentlichungen