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Haftpflichtanspruch des Geschädigten bei Insolvenz des Schädigers

In der widerspruchslosen Feststellung des Haftpflichtanspruchs des Geschädigten zur Insolvenztabelle liegt ein Anerkenntnis im Sinne des § 106 Satz 1 VVG. Dem kommt jedoch eine bindende Wirkung für den Versicherer regelmäßig nur in dem Umfang zu, in welchem eine Haftpflichtschuld des Versicherungsnehmers nach materieller Rechtslage tatsächlich besteht.

(BGH, Urteil vom 10. März 2021 – IV ZR 309/19 –, juris)


Anmerkung:

In Fortführung seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03 und vom 9. Januar 1991 - IV ZR 264/89) bestätigt der BGH hier seine noch zu § 154 VVG a.F. ergangene Rechtsprechung, die sich nun zu § 106 VVG n.F. fortsetzt.


Sachverhalt:

Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer auf Leistungen aus einer von einer GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) gehaltenen Verkehrshaftungsversicherung in Anspruch. Versichert war das Risiko der gesetzlichen Haftpflicht der Versicherungsnehmerin als Umzugsunternehmen mit Lagerhaltung. Der Kläger beauftragte die Versicherungsnehmerin im Juni 2010 mit Umzugsleistungen sowie der Ein- und Auslagerung von Gegenständen. Er behauptet, es sei zu Schäden und Verlusten am Umzugsgut gekommen. Über das Vermögen der Versicherungsnehmerin wurde im September 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Streithelfer zu 2 der Beklagten zum Insolvenzverwalter (Streithelfer zu 2 der Beklagten) bestellt. Unter dem 18. Oktober 2012 meldete der Kläger eine (Haftpflicht-)Forderung in Höhe von 33.530,15 € nebst 3.078,65 € Zinsen zur Tabelle an, die der Streithelfer zu 2 in voller Höhe feststellte. Er überließ dem Kläger mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 und 5. Juli 2013 die Geltendmachung des Deckungsanspruchs der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte und ermächtigte ihn, den Anspruch auch gerichtlich zu verfolgen. Die Beklagte verwies darauf, den Schaden bereits mit einer - unstreitigen - Zahlung von 6.000 € abgegolten zu haben, und lehnte eine weitere Regulierung ab. Im April 2018, während der Anhängigkeit des Rechtsstreits in zweiter Instanz, wurde das Insolvenzverfahren nach vollzogener Schlussverteilung, bei welcher der Kläger 14.307,07 € erhielt, aufgehoben. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 30.608,80 € nebst Zinsen und 4,50 € vorgerichtlicher Kosten gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat, nachdem der Rechtsstreit in Höhe von 14.307,07 € übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein über den zuletzt genannten Betrag hinausgehendes Begehren weiter, soweit nicht die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 4,50 € betroffen sind.


Entscheidungsgründe:

“Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, räumt § 110 VVG dem Geschädigten bei Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Recht auf abgesonderte Befriedigung an dessen Freistellungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer ein, so dass der Geschädigte den Haftpflichtversicherer des Schädigers ohne Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen kann (vgl. zu § 157 VVG in der bis 2007 geltenden Fassung [VVG a.F.] Senatsurteile vom 20. April 2016 - IV ZR 531/14, VersR 2016, 783 Rn. 16; vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03, VersR 2004, 634 unter II 2 [juris Rn. 11], jeweils m.w.N.). Voraussetzung für einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Versicherer ist aber - wie beim Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers - weiter, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten gemäß § 106 Satz 1 VVG festgestellt worden ist, weil dieser durch § 110 VVG keine weitergehende Rechtsstellung als der Versicherungsnehmer erlangt (vgl. zu § 154 VVG a.F. Senatsurteile vom 20. April 2016 - IV ZR 531/14; vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03, jeweils aaO m.w.N.). Eine solche Feststellung kann nach dem Gesetz auch durch ein Anerkenntnis des Haftpflichtanspruchs erfolgen, sei es durch den (nicht insolventen) Versicherungsnehmer, sei es durch den Insolvenzverwalter (vgl. zu § 154 VVG a.F. Senatsurteil vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03 aaO).

Der Senat ist zum Versicherungsvertragsgesetz a.F. davon ausgegangen, dass in der widerspruchslosen Feststellung des Haftpflichtanspruchs des Geschädigten zur Tabelle ein Anerkenntnis im Sinne von § 154 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. liegt (Senatsurteile vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03, VersR 2004, 634 unter II 2, III [juris Rn. 11, 13]; vom 9. Januar 1991 - IV ZR 264/89, VersR 1991, 414 [juris Rn. 16]; ebenso OLG Hamm r+s 2013, 68 unter B I 2 [juris Rn. 43]; OLG Köln VersR 2006, 1207 unter 1 [juris Rn. 19]; OLG Dresden BauR 2006, 1328 unter II 1.3.1 [juris Rn. 17]; OLG Celle VersR 2002, 602 unter I 1 a aa [juris Rn. 18]; vgl. auch RGZ 55, 157, 160). Hieran hält der Senat für das neue Recht (§ 106 Satz 1 VVG) fest (ebenso Armbrüster, r+s 2010, 441, 453; Heinrichs in Staudinger/Halm/Wendt, VVG 2. Aufl. § 105 Rn. 6; Bruck/Möller/Koch, VVG 9. Aufl. § 106 Rn. 24; MünchKomm-VVG/Littbarski, 2. Aufl. § 110 Rn. 24; Prölss/Martin/Lücke, VVG 31. Aufl. § 105 Rn. 12, § 110 Rn. 5; Mokhtari, VersR 2014, 665, 667 ff.; Schwintowski/Brömmelmeyer/Retter, PK-VVG 3. Aufl. § 106 Rn. 10, § 110 Rn. 13; Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 24 Rn. 158). Gründe für eine abweichende Beurteilung sind - auch nach Würdigung des Parteivorbringens in der Revisionsinstanz - nicht ersichtlich.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Versicherer im Deckungsverhältnis gebunden ist. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz in der seit 2008 geltenden Fassung unterliegt das vom Versicherungsnehmer gegenüber dem Geschädigten erklärte Anerkenntnis zwar gemäß § 105 VVG keinen bedingungsgemäßen Einschränkungen mehr, es bleibt aber grundsätzlich ohne Einfluss auf das Deckungsverhältnis. Verspricht der Versicherungsnehmer dem Geschädigten mehr, als diesem zusteht, geht der Mehrbetrag zu Lasten des Versicherungsnehmers (BT-Drucks. 16/3945 S. 86 li. Sp.). Nach dem Regelungsplan des neuen Rechts muss der Versicherer die Möglichkeit haben, die Berechtigung des vom Geschädigten geltend gemachten Anspruchs zu prüfen (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 86 re. Sp.). Wird das Anerkenntnis ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben, kommt ihm bindende Wirkung im Sinne von § 106 Satz 1 VVG deshalb regelmäßig nur in dem Umfang zu, in welchem eine Haftpflichtschuld des Versicherungsnehmers nach materieller Rechtslage tatsächlich besteht; Letzteres ist gegebenenfalls inzident im Deckungsprozess gegen den Versicherer zu klären (so auch Armbrüster, r+s 2010, 441, 447; Heinrichs in Staudinger/Halm/Wendt, VVG 2. Aufl. § 106 Rn. 13; Hofmann, Der Schutz von Dritten in der Insolvenz des Versicherungsnehmers, 2018, S. 249 f.; Klimke, r+s 2014, 105, 107; Bruck/Möller/Koch, VVG 9. Aufl. § 106 Rn. 30; Lange, r+s 2019, 613, 615 ff.; 2007, 401, 404; MünchKomm-VVG/Littbarski, 2. Aufl. § 106 Rn. 47 f.; Prölss/Martin/Lücke, VVG 31. Aufl. § 106 Rn. 10; Schwintowski/Brömmelmeyer/Retter, PK-VVG 3. Aufl. § 106 Rn. 21; BeckOK VVG/Ruks, § 105 Rn. 2, § 106 Rn. 9 [Stand: 1. Februar 2021]; Schimikowski in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 4. Aufl. § 105 Rn. 4 f.; Schlegelmilch, VersR 2009, 1467; Looschelders/Pohlmann/Schulze Schwienhorst, VVG 3. Aufl. § 106 Rn. 2 f.; Thume, VersR 2010, 849, 852).

Vorstehendes gilt auch dann, wenn das Anerkenntnis durch widerspruchslose Feststellung des Haftpflichtanspruchs zur Tabelle erfolgt ist (Hofmann, Der Schutz von Dritten in der Insolvenz des Versicherungsnehmers, 2018, S. 249 f.; Bruck/Möller/Koch, VVG 9. Aufl. § 110 Rn. 11; Lange, r+s 2019, 613, 616 ff.;Langheid/Rixecker/Langheid, VVG 6. Aufl. § 110 Rn. 4; Mokhtari, VersR 2014, 665, 667 f.; BeckOK VVG/Ruks, § 106 Rn. 8 [Stand: 1. Februar 2021]; a.A. - ohne Auseinandersetzung mit der Rechtslage nach der VVG-Reform - OLG Nürnberg VersR 2013, 711 unter 1 [juris Rn. 12]; wohl auch LG Koblenz r+s 2012, 447 unter II 1 [juris Rn. 19]; BeckOK VVG/Car, § 110 Rn. 3 [Stand: 1. Februar 2021]; Späte/Schimikowski/v. Rintelen, Haftpflichtversicherung 2. Aufl. AHB Ziffer 1 Rn. 382; unklar Prölss/Martin/Lücke, VVG 31. Aufl. § 110 Rn. 5). Anders als die Revision meint, wird der Geschädigte nicht im Insolvenzfall benachteiligt, wenn man die auch sonst für die Bindungswirkung von Anerkenntnissen nach § 106 Satz 1 VVG geltenden Grundsätze heranzieht. Vielmehr käme es einer nicht gerechtfertigten Privilegierung des Geschädigten im Insolvenzfall gleich, wollte man dem Insolvenzverwalter die Befugnis einräumen, den Versicherer zu Gunsten des Geschädigten zu belasten (vgl. BT-Drucks 16/3945 S. 86 li. Sp.).

Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ergibt sich aus der Rechtskraftwirkung der Eintragung in die Tabelle nichts Anderes.

Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO). Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO). Diese Vorschriften sehen, wie die Revision selbst erkennt, keine Erstreckung der Rechtskraftwirkung auf Dritte vor (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - II ZR 394/13, WM 2016, 974 Rn. 19; Bruck/Möller/Koch, VVG 9. Aufl. § 106 Rn. 33; Lange, r+s 2019, 613, 617; Mokhtari, VersR 2014, 665, 668; MünchKomm-InsO/Schumacher, 4. Aufl. § 178 Rn. 72). Sie bewirken deshalb keine Bindung im Sinne von § 106 Satz 1 VVG zulasten des Haftpflichtversicherers des Schuldners.

Eine Bindung des Haftpflichtversicherers in analoger Anwendung von § 178 Abs. 3, § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO kommt entgegen der Auffassung der Revision (ebenso Mokhtari, VersR 2014, 665, 668) nicht in Betracht, weil es jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt. Die aus dem Trennungsprinzip der Haftpflichtversicherung folgende, in § 106 Satz 1 VVG vorausgesetzte Bindung des Versicherers folgt nicht aus einer Rechtskraftwirkung, wie sie § 178 Abs. 3, § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO vorsehen. Die Bindungswirkung ist vielmehr dem Leistungsversprechen zu entnehmen, dass der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag gegeben hat (vgl. Senatsurteile vom 28. September 2005 - IV ZR 255/04, VersR 2006, 106 Rn. 20; vom 20. Juni 2001 - IV ZR 101/00, VersR 2001, 1103 unter II 2 b [juris Rn. 17]; vom 30. September 1992 - IV ZR 314/91, BGHZ 119, 276 unter 2 b aa, c [juris Rn. 16, 21]; vom 18. März 1992 - IV ZR 51/91, BGHZ 117, 345 unter 3 c [juris Rn. 15]). Danach übernimmt der Versicherer in Fällen der vorliegenden Art keine Deckungspflicht, ohne dass er die Möglichkeit hat, die Berechtigung des von dem Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Anspruchs zu prüfen (vgl. oben c). Fehlt es an einer solchen Prüfungsmöglichkeit, scheidet dann - auch mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG - eine Bindung des Versicherers ohne seine Zustimmung aus (vgl. zur Bindungswirkung gegenüber Gesellschaftern BGH, Urteile vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 30; vom 14. November 2005 - II ZR 178/03, BGHZ 165, 85 unter IV 1 [juris Rn. 23]).

Etwas Anderes gilt entgegen der Auffassung der Revision auch dann nicht, wenn der Haftpflichtversicherer - wie es der Kläger vorliegend behauptet hat - im Einzelfall seinerseits eine Prämienforderung gegen den Schuldner zur Tabelle angemeldet hat. Damit ist der Versicherer zwar Insolvenzgläubiger im Sinne von § 178 Abs. 3 InsO. Das ändert aber nichts an dem für seine Bindung maßgeblichen Leistungsversprechen. Danach setzt die Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers regelmäßig voraus, dass er dem Anerkenntnis der Haftpflichtforderung zugestimmt hat oder dass die ohne seine Zustimmung anerkannte Haftpflichtforderung nach materieller Rechtslage tatsächlich besteht (vgl. oben c). Mit dem Regelungskonzept der §§ 110, 106 VVG wäre es dagegen unvereinbar, eine Deckungspflicht für eine tatsächlich unbegründete Haftpflichtforderung aufgrund der bloßen Beteiligung des Versicherers am Insolvenzverfahren wegen einer Prämienforderung zu bejahen, den Versicherer also allein aufgrund einer in einem anderen Zusammenhang stehenden prozeduralen Situation zulasten der Versichertengemeinschaft für eine nicht bestehende Forderung einstehen zu lassen (vgl. Hofmann, Der Schutz von Dritten in der Insolvenz des Versicherungsnehmers, 2018, S. 250).”


Resümee:

Nach dieser Rechtsprechung dürfte es für die Insolvenzverwalter leichter sein, dem sonst bestehenden Konflikt zu begegnen, einerseits bei Bestreiten der Forderungsanmeldung eine Feststellungsklage zu riskieren, andererseits durch ein widerspruchsloses Anerkennen der Forderung zur Tabelle eine Obliegenheitsverletzung zu begehen, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers und in der Folge zu einem Haftungsfall des Insolvenzverwalters führen konnte.

Es bleibt aber in jedem Falle anzuraten, die Forderungsprüfung auch zukünftig in enger Abstimmung mit dem Versicherer vorzunehmen.

27.04.2021, 16:35
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