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Der präventive Restrukturierungsrahmen kommt – Segen oder Fluch

Am 28.03.2019 wurde die Richtlinie über den präventiven Restrukturierungsrahmen im Europäischen Parlament beschlossen. Bis Ende 2020 ist diese nun in das deutsche Recht umzusetzen.

 

Um es vorwegzunehmen, der Restrukturierungsrahmen wird weder Segen noch Fluch sein, sondern sich irgendwo in der Mitte bewegen.

 

Was bezweckt der Rahmen:

 

Der Rahmen bezweckt, dass Unternehmen die von einer Insolvenz bedroht sind ein außerinsolvenzlicher Rahmen gewährt wird, wodurch die Insolvenz abgewendet werden soll. Die genauen Möglichkeiten hat der Gesetzgeber aktuell in das nationale Recht umzusetzen. Bislang klar ist, dass es die Möglichkeit eines Moratoriums mit der Erstellung eines Restrukturierungsplans gibt. Unter gewissen Umständen kann ein Restrukturierungsbeauftragter zu Hilfe gezogen werden. In die Arbeitnehmerrechte darf durch den Rahmen nicht eingegriffen werden.

 

Restrukturierungsplan / Moratorium:

 

Die genauen Inhalte des Restrukturierungsplans werden in Art. 8 der Richtlinie dargestellt. Danach sind genauso wie in einem Insolvenzplan die Vermögenswerte des Unternehmens und deren Bewertung aufzuführen. Die weitere wirtschaftliche Situation ist genau darzustellen. Im Übrigen erfolgt eine Gruppenbildung ähnlich wie im Insolvenzplan.

Das Moratorium soll gewährleisten, dass auch außerhalb einer Insolvenz / eines Schutzschirms nach § 270 b InsO gesicherte Verhandlungen mit den Gläubigern oder bestimmten Gläubigergruppen durchgeführt werden können, ohne dass in der Zwischenzeit Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen. Nach Art. 6 der Richtlinie ist das Moratorium auf vier Monate begrenzt und kann nach Art. 7 auf zwölf Monate ausgedehnt werden.

 

Offene Punkte der Richtlinie:

 

Unklar ist weiterhin, wann genau in der finanziellen Krise auf diese Instrumente zurückgegriffen werden darf. Nach der Richtlinie wird von einer Wahrscheinlichkeit der Insolvenz ausgegangen. Ob dies mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit aus § 18 InsO identisch sein soll, ist nicht definiert. Hier bleibt die Umsetzung des dt. Gesetzgebers abzuwarten.

 

Weiterhin unklar ist, welche Rolle ggf. der vom Gericht zu bestellende Restrukturierungsbeauftragte einnimmt. Dieser soll das Unternehmen und die Gläubiger prinzipiell bei der Planerstellung unterstützen. Da das Unternehmen jedoch grundsätzlich bereits durch Berater unterstützt wird, kann diesem ggf. eine eher vermittelnde Rolle wie im Konzerninsolvenzrecht dem Verfahrenskoordinator zugeschrieben werden.

 

Fazit:

 

Der Restrukturierungsrahmen kann ein geeignetes Instrument sein, wenn prinzipiell Einigung mit einzelnen Gläubigern bzw. Gläubigergruppen herbeigeführt werden soll. Sinnvoll kann das Verfahren auch sein, wenn der operative Geschäftsbetrieb an sich in geordneten Bahnen abläuft und auch entsprechende Deckungsbeiträge abwirft, der Betrieb jedoch unter Altlasten leidet und eine Finanzsanierung sinnvoll erscheint. Wenn in diesen Fällen die Sondermöglichkeiten der InsO wie z.B. die §§ 103 ff. InsO nicht notwendig sind, so kann der präventive Restrukturierungsrahmen gut gewählt sein, auch wenn alle Gläubiger betroffen sind.“

 

Sind jedoch darüber hinausgehende Maßnahmen am Geschäftsbetrieb oder hinsichtlich der Vertragssituation zu treffen bzw. ist in die Arbeitnehmerrechte einzugreifen, so erscheinen weiterhin die Möglichkeiten der InsO wie das Regelinsolvenzverfahren, die Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren als die bessere Wahl.

22.07.2020, 13:28
Kategorien: Veröffentlichungen