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Auch im Rahmen von § 64 GmbHG sind Einwände der Geschäftsführer zu berücksichtigen

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.05.2019 (Az.: II ZR 337/17) entschieden, dass auch im Rahmen von § 64 GmbHG die Einwände von Geschäftsführern auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG selbstredend zu berücksichtigen sind.

Im streitgegenständlichen Fall hatte der Insolvenzverwalter den Haftungsanspruch prozessual geltend gemacht. Die Vorinstanzen hielten die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin für gegeben und damit die Haftungsnorm des § 64 GmbHG für einschlägig.

Der Bundesgerichtshof stellt in dem vorbezeichneten Urteil fest, dass das Berufungsgericht bei der Feststellung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt habe. Somit war § 544 Abs. 7 ZPO einschlägig und der BGH hat das angefochtene Urteil an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im zu entscheidenden Fall hatte das Berufungsgericht in seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt, dass der Geschäftsführer unter Beweisangebot vorgetragen hat, dass die zur Begründung der Zahlungsunfähigkeit angeführte Forderung, noch gar nicht fällig war. Diesbezüglich führte der Geschäftsführer aus, dass hierfür die Fälligkeit davon abgehangen habe, dass die Einbindung von Technik in das Netz der Schuldnerin erfolge. Diese Voraussetzung sei noch nicht erfolgt.

Fazit:

In Prozessen nach § 64 GmbHG ist vielfach zu beobachten, dass sich Geschäftsführer mitunter mit relativ substanzlosen pauschalen Einwänden versuchen zu verteidigen. Diese Beobachtung vermag möglicherweise auch die Richter in der Berufungsinstanz zum Ignorieren des Vorbringens des Geschäftsführers geleitet haben.

Selbst wenn eine Vielzahl von Einwänden sich tatsächlich als substanzlos herausstellen, so darf dies selbstverständlich nicht zu einem pauschalen „Ignorieren“ führen, da andernfalls dem Geschäftsführer die im Rahmen von § 64 GmbHG meist ohnehin schwierige Verteidigung ohne rechtliche Grundlage weiter erschwert wird.

Wichtig ist damit im Rahmen von § 64 GmbHG für den Geschäftsführer möglichst genau und unter Beweisangebot seine Einwände vorzubringen, um nicht in die pauschale Nichtberücksichtigung zu verfallen.

Auch der Insolvenzverwalter sollte sich zumindest im Geiste proaktiv mit den vorgebrachten Einwänden auseinandersetzen, um darauf ausgerichtet ggf. seine Prozesstaktik anzupassen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2019 - Az.: II ZR 337/17

05.11.2019, 09:00
Kategorien: Veröffentlichungen